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Naturschutzgebiet Pegnitztal Ost

Bekanntmachung 55.1-8622 N

 

 

Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); geplantes Naturschutzgebiet „Pegnitztal Ost“, Stadt Nürnberg

Auslegungsverfahren gem. Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG

 

Bekanntmachung

 

Die Regierung von Mittelfranken beabsichtigt das östliche Pegnitztal als Naturschutzgebiet „Pegnitztal Ost“ gemäß § 23 BNatSchG, Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 52 BayNatSchG auszuweisen.

 

Das Schutzgebiet hat eine Größe von 221 Hektar.

 

Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebietes ist es,

 

den naturnahen Abschnitt des Pegnitztales im Stadtgebiet Nürnberg mit seinen Sandmagerrasen, Extensivgrünland, Au- und sonstigen Wäldern zu sichern und die Vielfalt an Standorten und Lebensgemeinschaften zu bewahren und zu vermehren,

 

die durch extensive Nutzung geprägten Lebensräume für zahlreiche gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu erhalten,

 

für die auf Biotopbäume und Totholz angewiesene hochspezialisierte Fauna die notwendigen Habitatrequisiten zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln,

 

naturnahe Waldbestände zu erhalten und die an den Standortbedingungen orientierte Wiederherstellung naturnaher Waldbestände zu fördern,

 

die ökologische Funktion des Gebietes in einem urban geprägten Raum zu sichern; die landschaftliche Schönheit zu bewahren und der Bevölkerung im Rahmen des Umweltbildungsangebots der Stadt Nürnberg diese Belange nahezubringen,

 

die Brut- und Rastbiotope für zahlreiche seltene und zum Teil gefährdete Vogelarten zu sichern, zu verbessern und Störungen fernzuhalten.

 

Schutzzweck für den im Naturschutzgebiet liegenden Teilbereich des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Wasserwerk Erlenstegen“ ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der nachfolgend aufgeführten Lebensraumtypen und Arten:

 

Lebensraumtypen:

 

2310    Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista

 

6430    Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

 

6510    Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

 

91E0* Auenwälder mit Alnus glutinonsa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

 

* = prioritär

 

Arten:

 

1323    Myotis bechsteini       Bechsteinfledermaus

 

Osmoderma eremita  Eremit

 

Für den im Naturschutzgebiet liegenden Teilbereich des FFH-Gebiets werden folgende Erhaltungsziele festgesetzt:

 

Erhaltung eines Komplexes aus offenen und bewaldeten Bereichen, geprägt durch jahrzehntelange extensive, düngungsfreie Nutzung der Wiesenbereiche und teilweise völligen Nutzungsverzicht in den Wäldern. Erhaltung insbesondere der Alteichenbestände als Lebensraum des Eremiten.

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der mageren Flachland-Mähwiesen und der feuchten Hochstaudenfluren in ihren nutzungs- und pflegegeprägten Ausbildungsformen, mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und ihrer typischen Vegetation; Erhaltung bzw. Wiederherstellung der nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Standorte sowie einer mosaikreichen Ausprägung der Mähwiesen und Hochstaudenfluren.

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der trockenen Sandheiden, insbesondere des Offenlandcharakters (weitgehend gehölzfreie Ausprägung) und der Nährstoffarmut der Standorte, Erhaltung der Sandstandorte für die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten; Erhaltung der lebensraumtypischen Dynamik der Sandstandorte.

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Auenwälder mit der natürlichen Überflutungsdynamik. Erhalt der standortheimischen Baumartenzusammensetzung sowie der naturnahen Bestands- und Altersstruktur. Erhaltung der natürlichen Entwicklung in ungenutzten Auwaldbereichen auf neu entstehenden Waldblößen. Erhaltung eines ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz sowie an Höhlenbäumen.

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen des Eremiten; Erhaltung lebender und abgestorbener, großer, sehr alter Bäume, vor allem über 300-jähriger Eichen, im gesamten Gebiet; Erhaltung von aus der Nutzung genommenen Bäumen (z.B. Biotopbäumen mit Mulm- und Spechthöhlen) mit einem ausreichenden Anteil zwecks dauerhafter Bereitstellung geeigneter Altbäume in den Lebensräumen des Eremiten und zur Sicherung der Faunentradition.

 

Sicherung der bestehenden Population der Bechsteinfledermaus, insbesondere durch Sicherung alt- und totholzreicher Laub- und Mischwälder mit einem hohen Angebot an natürlichen Baumhöhlen als Sommerlebensraum und Jagdhabitat und Erhalt aller anbrüchigen Bäume sowie Bäume mit Specht- bzw. natürlichen Baumhöhlen.

 

Schutzzweck für den im Naturschutzgebiet liegenden Teilbereich des Vogelschutzgebietes (SPA) „Nürnberger Reichswald“ ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der nachfolgend aufgeführten Vogelarten:

 

Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (lt. SDB):

 

A 229  Eisvogel

A 234  Grauspecht

 

Vogelarten nach Art. 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie (lt. SDB):

 

A 233  Wendehals

A 234  Grauspecht

A 337  Pirol

 

Für den im Naturschutzgebiet liegenden Teilbereich des Vogelschutzgebietes werden folgende Erhaltungsziele festgesetzt:

 

Erhaltung des Nürnberger Reichswalds als ausgedehnten, zusammenhängenden Waldkomplex mit großer Vielfalt an Waldgesellschaften und Sonderbiotopen (Offenbereiche, Bachtäler, Teiche, Kleingewässer), insbesondere großflächige, trockene und v.a. lichte Kieferwälder mit teilweise gut ausgeprägter Zwergstrauchvegetation als bedeutsamer Lebensraum für charakteristische, überwiegend seltene und gefährdete Arten wie Ziegenmelker, Heidelerche, Raufußhühner, Spechte und deren Höhlenfolgenutzer (z.B. Kleineulen), sowie eingestreute Laubholzbereiche und Umwandlungsflächen zu strukturreichen Misch- und Laubwäldern und Bruchwälder als weitere bedeutsame Lebensräume für Wespenbussard und andere Waldarten.

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung natürlicher Prozesse, v.a. in Staatswald und Naturwaldreservaten, insbesondere eine natürliche Dynamik auf Katastrophenflächen (Windwurf etc.), Entstehung von Dickungen und Sukzession mit Weichhölzern (z.B.

für das Haselhuhn) sowie kleine, z.B. durch Baumsturz entstehende Bestandslücken             (liegendes Totholz).

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung lichter Waldstrukturen, von mageren (besonnten) inneren und äußeren Waldsäumen, Lichtungen, Schneisen, natürlichen Blößen (Windwurfflächen u.ä.) in allen Waldtypen; in Kiefernwäldern insbesondere als bedeutsame Habitatstrukturen für Ziegenmelker und Heidelerche sowie als Ameisenlebensräume (Hauptnahrung von Erdspechten und Raufußhühnern).

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines hohen Alt- und Totholzanteils sowie eines Netzes aus „Biotopbäumen“ im Wirtschaftswald als Alt- und Totholzanwärter. Erhaltung insbesondere starker Buchen, Erlen und Kiefern, die über den Bestand verteilt sind, als potenzielle Brutbäume; Erhaltung der Höhlenbäume für Folgenutzer (z.B. Käuze, Hohltaube, Schnäpper) sowie von Bäumen mit natürlichen Faulhöhlen.

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen von Schwarz-, Mittel- und Grauspecht, Raufuß- und Sperlingskauz, Hohltaube, Halsband- und Zwergschnäpper sowie ihrer Lebensräume, insbesondere ausgedehnter, ungestörter, weitgehend unzerschnittener Wälder mit ausreichenden Anteilen von Laubhölzern (u.a. alten Eichen in strukturreichen, gestuften Beständen für den Mittelspecht), Alt- und Totholz (s. EHZ 4) sowie Nahrungshabitaten (s. EHZ 3).

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen von Heidelerche und Ziegenmelker sowie ihrer Lebensräume, insbesondere der trockenen, lichten Kiefern- und Kiefern-Eichen-Wälder (s. EHZ 1) und deren Verzahnung mit insektenreichen Lichtungen, Schneisen und Offenland (s. EHZ 3) auch als Lebensräume des Wendehalses (s. auch EHZ 5), von sandigen Freiflächen und zur Brutzeit von März bis August nicht benutzten Rücke- und Waldwegen, Energieversorgungstrassen, Sandgruben etc. Erhaltung der Primärhabitate auf Dünen oder in Flechten-Kiefernwäldern. Erhaltung bzw. Wiederherstellung extensiver (forstwirtschaftlicher) Nutzungen, jedoch Vermeidung von Störungen zur Brutzeit (s.o.). Erhaltung von Singwarten in den Offenbereichen sowie reich strukturierter bodennaher Schichten mit Totholz (Brutplätze, Deckung). Verzicht auf Biozid- und Düngemitteleinsatz zur Sicherung der Nahrungsgrundlage (Großinsekten für den Ziegenmelker).

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Population des Eisvogels und seiner Lebensräume, insbesondere ungestörter, unbegradigter, mäandrierender Fließgewässer mit naturbelassenen Uferbereichen (ohne Ausräumen/Mähen), natürlichen Abbruchkanten und Steilufern als Brutlebensraum sowie umgestürzter Bäume und anderer Sitzwarten im Uferbereich der Gewässer; Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer hohen Gewässergüte sowie eines naturnahen Fischbestandes.

 

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen von Neuntöter, Baumpieper und Wendehals sowie ihrer Lebensräume, insbesondere naturnaher Waldränder und Offenland-Gehölz-Komplexe mit ausreichend großen Flächenanteilen von insektenreichen Magerrasen und -wiesen und Heiden ohne Düngung und Pestizideinsatz. Erhaltung von Höhlenbäumen für den Wendehals (s. auch EHZ 4).

 

Der Entwurf der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Pegnitztal Ost“ und die dazugehörigen Schutzgebietskarten im Maßstab M 1: 25.000 und M 1: 5.000, aus denen sich die Grenzen des Naturschutzgebietes ergeben, liegen bei der Stadt Nürnberg in der Zeit vom Montag den 02.10.2017 bis einschließlich Freitag den 03.11.2017 während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.

 

Während der Auslegungsfrist, d.h. vom 02.10.2017 bis einschließlich 03.11.2017 können

bei der Stadt Nürnberg, Rathaus Nürnberg, Referat für Umwelt und Gesundheit, Hauptmarkt 18, 90403 Nürnberg, Zimmer Nr. 120, Tel. 0911 231- 4977 zu den üblichen Geschäftszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung

oder

 

bei der Stadt Nürnberg, Umweltamt, Lina-Ammon-Straße 28, 90471 Nürnberg, Zimmer Nr. 219, 2. Stock, Tel. 0911 231- 3647 jeweils Montag, Dienstag, Donnerstag zwischen 8:30 Uhr und 15:30 Uhr bzw. Mittwoch und Freitag zwischen 8:30 und 12:30 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung

oder

 

bei der Regierung von Mittelfranken, Bischof-Meiser-Str. 2/4, Zimmer 1.16 in 91522 Ansbach

Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.

 

Zudem werden die Bekanntmachung sowie die Schutzgebietsunterlagen im Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken (www.regierung.mittelfranken.bayern.de) unter „Aufgaben“ > „Umwelt, Gesundheit, Verbraucherschutz“ > „Rechtsfragen Umwelt“ > „Naturschutz und Landschaftspflege“ > „Ausweisung von Naturschutzgebieten“ > „Aktuelle Inschutznahmeverfahren“

                                                                        oder

 im Internetauftritt der Stadt Nürnberg, Umweltamt in der Rubrik Bekanntmachungen unter

 

http://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/bekanntmachung.html

 

veröffentlicht.

 

In dem geplanten Naturschutzgebiet "Pegnitztal Ost" sind ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen abweichende Regelungen getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt (Art. 54 Abs. 3 BayNatSchG).

 

 

Stadt Nürnberg

 

Umweltamt  

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